Ich bekam heute Post von der Anwaltskanzlei des Herrn Prof. h.c. Dr. jur. Abdurrahim Vural, Präsident der Islamischen Religionsgemeinschaft, über dessen Händel mit Professor Heinz Gess ich hier und hier gschrieben berichtet hatte.
Nun schreibt mir Rechtsanwalt XY ("Sehr geehrter Herr Dahlenberg"), dass es mir ab sofort untersagt sei, seinen Namen zu nennen. Bei Zuwiderhandlung drohe mir härteres Durchgreifen. Lustig, nicht wahr? Bis zur rechtlichen Klärung des Sachverhaltes werde ich seinem Ansinnen freundlicherweise nachkommen.
In seiner Mail wird er auch noch unverschämt - die Schwärzung des Namens reicht ihm nicht: Er verlangt jetzt auch noch, dass ich Gess' Brief an die Kanzlei lösche.
Gut, man kann bestimmte Dinge austesten und sehen, wie weit man damit kommt, aber Dreistigkeit ist hier völlig unangebracht, nicht wahr, Herr RA XY?
Ein gewisses Maß an Eitelkeit ist okay und gehört zum gesunden Selbstbewusstsein. Dass Beleidigungen in diesem Zusammenhang allerdings genauso obsolet sind wie die Rechtschreibkenntnisse des RA XY, scheint man in dessen Kanzlei (Einmannbetrieb?) noch nicht registriert zu haben. In diesem Beitrag listet Heinz Gess ein ganzes Kompendium von Beispielen extem schlechter Kinderstube auf, wie man es bei Anschreiben einer Anwaltskanzlei eigentlich nicht gewohnt ist.
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